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ICC Charta für eine langfristig tragfähige Entwicklung - Grundsätze des Umweltmanagements

Die Umweltcharta der Internationalen Handelskammer (ICC) ist ein Grundlagendokument, das Anfang der 90er Jahre ein grundsätzliches Umdenken der Unternehmen und ihrer Verantwortung für die Umwelt zum Ausdruck brachte.

Das Dokument wurde von der ICC und ihren Mitgliedern im Hinblick auf die Zweite Weltindustriekonferenz für Umweltmanagement (WICEM II) vorbereitet und anläßlich der UN Konferenz zu Entwicklung und Umwelt 1992 in Rio de Janeiro als Beitrag der Wirtschaft präsentiert.

Seitdem haben die 16 Prinzipien Eingang gefunden in die Unternehmenskonzepte für Umweltmanagement und Nachhaltigkeit zahlreicher Firmen. Sie stellen den Unternehmen weltweit eine Orientierungshilfe für ihr Umweltmanagement zur Verfügung. Die ICC-Charta wurde bereits in 28 Sprachen veröffentlicht.

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Vorwort
Umweltschutz wird heute allgemein als vorrangige Aufgabe eines jeden Unternehmens betrachtet. In ihrem Bericht von 1987 mit dem Titel "Our Common Future" hebt die World Commission on Environment und Development (Brundtland-Kommission) die Bedeutung des Umweltschutzes für eine langfristig tragfähige Entwicklung hervor. Um die Wirtschaft in ihrem Bemühen um umweltgerechtes Verhalten weltweit zu unterstützen, hat die Internationale Handelskammer (ICC) eine Arbeitsgruppe eingesetzt mit dem Auftrag, die vorliegende ICC-Charta für eine langfristig tragfähige Entwicklung zu erarbeiten. Sie enthält 16 Grundsätze des Umweltmanagements, das für die Wirtschaft wichtiger Bestandteil jeder langfristig tragfähigen Entwicklung ist.

Die Charta soll den Unternehmen dabei behilflich sein, ihr Engagement für die Umwelt umfassend in die Praxis umzusetzen. Sie wurde im April 1991 auf der Zweiten Weltindustriekonferenz für Umweltmanagement (WICEM II) verabschiedet.

Einführung
Langfristig tragfähige Entwicklung bedeutet, den Bedürfnissen der Gegenwart zu entsprechen, ohne künftige Generationen in ihrer Fähigkeit zu beeinträchtigen, ihre eigenen Bedürfnisse zu befriedigen.

Wirtschaftliches Wachstum schafft die Voraussetzungen für die bestmögliche Verwirklichung von Umweltschutz, und dieser wiederum ist in ausgewogener Verbindung mit anderen menschlichen Zielen notwendig, um ein umweltverträgliches Wachstum zu erreichen. Dabei bedarf es flexibler, dynamischer, anpassungsfähiger und rentabler Unternehmen, um die umweltverträgliche wirtschaftliche Entwicklung voranzutreiben und durch Bereitstellung von unternehmerischen, technischen und finanziellen Ressourcen zur Bewältigung der ökologischen Herausforderungen beizutragen.

Durch unternehmerische Initiative gekennzeichnete marktwirtschaftliche Systeme sind in diesem Zusammenhang von entscheidender Bedeutung. Die Wirtschaft teilt deshalb die Auffassung, daß wirtschaftliche Entwicklung und Umweltschutz heute und für künftige Generationen nicht ein Zielkonflikt, sondern eine gemeinsame Aufgabe sein sollten. Die Marktkräfte mit Hilfe von erfolgsorientierten Standards und der vernünftigen Anwendung wirtschaftlicher Instrumente im Rahmen ausgewogener Regelungen für den Schutz und die Verbesserung der Umwelt zu nutzen - dies ist eine der größten Herausforderungen, denen die Welt sich im kommenden Jahrzehnt zu stellen hat.

In ihrem Bericht "Our Common Future" von 1987 behandelte die World Commission on Environment und Development eben diese Herausforderung und fordert die Wirtschaft weltweit zur Mitarbeit auf. Zu diesem Zweck haben Unternehmen und sektorale sowie sektorübergreifende Verbände entsprechende Aktionen eingeleitet.

Um noch mehr Unternehmen für diese Bemühungen und eine weitere Verbesserung ihres Umweltverhaltens zu gewinnen, appelliert die Internationale Handelskammer hiermit an die Unternehmen und ihre Verbände, zur Verwirklichung dieses Zieles die nachstehenden Grundsätze zu befolgen und ihre Unterstützung für diese Grundsätze öffentlich zum Ausdruck zu bringen. Einzelprogramme zur Anwendung dieser Grundsätze werden dem breiten Spektrum von Unternehmen nach Größe und Funktion Rechnung tragen. Damit soll erreicht werden, daß Unternehmen aus den verschiedensten Bereichen sich verpflichten, ihre Umweltschutzmaßnahmen im Einklang mit diesen Grundsätzen zu verbessern, die entsprechenden Managementpraktiken anzuwenden und den Erfolg ihrer Maßnahmen zu messen und unternehmensintern sowie nach außen in geeigneter Form darüber zu berichten. Anmerkung: Bei Verwendung des Begriffs Umwelt in diesem Dokument sind auch umweltrelevante Aspekte von Gesundheit, Sicherheit und Produktmanagement einbezogen.

Grundsätze

Es gilt:

1. Vorrangiges Unternehmensziel
Umweltorientiertes Management als eines der vorrangigen Ziele der Unternehmenspolitik und als Schlüsselfaktor für eine umweltverträgliche Entwicklung anzuerkennen: Politiken, Programme und Praktiken für die umweltverträgliche Durchführung der Unternehmenstätigkeit zu entwickeln.

2. Integriertes Management
Derartige Politiken, Programme und Praktiken in jedem Betrieb als wesentliches Element in alle Bereiche der Unternehmensführung aufzunehmen.

3. Prozeß der Weiterentwicklung
Ausgehend von den gesetzlichen Regelungen die Unternehmenspolitiken, Programme und Umweltschutzmaßnahmen entsprechend dem jeweils neuesten Stand von Wissenschaft und Technik sowie unter Berücksichtigung der Verbraucherbedürfnisse und der Erwartung der Öffentlichkeit weiterzuentwickeln und international die gleichen Umweltkriterien anzuwenden.

4. Schulung der Beschäftigten
Die Beschäftigten so zu schulen und zu motivieren, daß sie ihre Tätigkeit im Bewußtsein ihrer Verantwortung für die Umwelt ausüben.

5. Vorherige Folgenabschätzung
Die Folgen für die Umwelt vor dem Beginn einer neuen Tätigkeit oder eines neuen Projekts und vor der Stillegung einer Anlage oder der Aufgabe eines Standortes zu prüfen.  

6. Produkte und Dienstleistungen
Produkte oder Dienstleistungen zu entwickeln und bereitzustellen, von denen keine unangemessenen Auswirkungen auf die Umwelt ausgehen und deren beabsichtigte Verwendung sicher ist, die sparsam im Verbrauch von Energie und natürlichen Ressourcen sind und sich für Wiederverwendung, Recycling oder gefahrlose Entsorgung eignen.

7. Kundeninformation
Kunden, Händler und die Öffentlichkeit über die gefahrlose Verwendung, Beförderung, Lagerung und Entsorgung der gelieferten Produkte zu informieren und gegebenenfalls ausführlich zu beraten; das gilt auch für die zu erbringenden Dienstleistungen.

8. Anlagen und Tätigkeiten
Bei Entwicklung, Konstruktion und Betrieb von Anlagen sowie bei anderen Tätigkeiten den sparsamen Einsatz von Energie und Rohstoffen, die nachhaltige Nutzung von erneuerbaren Ressourcen, die Minimierung von umweltschädlichen Auswirkungen, die Vermeidung von Abfällen sowie die gefahrlose umweltfreundliche Entsorgung des Restabfalls zu berücksichtigen.

9. Forschung
Forschungsarbeiten über die Auswirkungen der unternehmensspezifischen Rohstoffe, Produkte, Verfahren, Emissionen und Abfälle auf die Umwelt und über die Möglichkeiten zur Minimierung dieser Auswirkungen durchzuführen oder zu unterstützen.

10. Vorsorge
Die Herstellung, Vermarktung oder Verwendung von Produkten und Dienstleistungen oder die Durchführung von Tätigkeiten den wissenschaftlichen und technischen Erkenntnissen anzupassen, um schwerwiegende oder irreversible Umweltschäden zu vermeiden.

11. Subunternehmer und Zulieferer
Für die Einhaltung dieser Grundsätze durch Subunternehmer Sorge zu tragen, sie zur Änderung ihrer Praktiken zu ermutigen oder gegebenenfalls aufzufordern, diese Praktiken mit denen des auftraggebenden Unternehmens in Einklang zu bringen, sowie die umfassende Einhaltung dieser Grundsätze durch Zulieferer zu fördern

12. Notfallvorsorge

Im Falle bedeutender Risiken in Zusammenarbeit mit Rettungsdiensten, zuständigen Behörden und Kommunen Notstandspläne - auch unter Berücksichtigung potentieller grenzüberschreitender Auswirkungen ñ zu entwickeln und in Bereitschaft zu halten.

13. Technologietransfer
Zum Transfer von umweltfreundlichen Technologien und Managementmethoden in der Wirtschaft und im öffentlichen Sektor beizutragen.

14. Beteiligung an gemeinsamen Anstrengungen
Zur Entwicklung der staatlichen Umweltpolitik und zu privatwirtschaftlichen, staatlichen und zwischenstaatlichen Programmen sowie zu erzieherischen Initiativen zur Förderung des Umweltbewußtseins und des Umweltschutzes beizutragen.

15. Aufgeschlossenheit für Besorgnisse
Aufgeschlossenheit und Dialog im Umgang mit den Arbeitnehmern und der Öffentlichkeit zu fördern und auf deren Besorgnisse hinsichtlich der mit Tätigkeiten, Produkten, Abfällen oder Dienstleistungen verbundenen potentiellen Risiken - unter Einschluß der grenzüberschreitenden oder globalen - einzugehen.

16. Einhaltung und Berichterstattung
Den Erfolg der Umweltmaßnahmen zu überprüfen, Umweltschutz-Audits durchzuführen, die Einhaltung der Anordnungen des Unternehmens, der rechtlichen Auflagen und dieser Grundsätze zu überprüfen und Vorstand, Aktionäre, Beschäftigte, Behörden und Öffentlichkeit regelmäßig in geeigneter Form zu informieren.

Unterstützung für die Charta
Eine Liste von Unternehmen, die die Charta unterstützen, kann über die ICC bezogen werden.