ICC

IV. Kontrolle und Sanktion

1. Plausibilitätsprüfungen
Die Erfahrung zeigt, dass organisatorische Grundsätze nur Erfolg haben, wenn entsprechende Kontrollmaßnahmen sie begleiten. Diese sind in Gestalt angemessener Kontrollen und Plausibilitätsprüfungen vorzunehmen.

2. Stärkung von Revision und Compliance
Die Aufdeckung rechtswidriger Handlungen (z. B. Bestechung, Vorteilsnahme, Betrug oder Untreue) ist schwierig. Durch Einrichtung bzw. Stärkung der Abteilungen Revision und Compliance lassen sich hier Verbesserungen erzielen. Der Schwerpunkt der Revision und Compliance sollte sich nicht nur auf das Aufdecken von Schwachstellen und die Verfolgung von Compliance-Verstößen konzentrieren, sondern auch auf Maßnahmen zur Prävention ausgerichtet sein. Dieses beinhaltet unter anderem die Einhaltung von Vorstands-/Geschäftsführungsdirektiven, formelle und materielle Rechnungslegung, Funktionsfähigkeit und Wirksamkeit interner Kontrollsysteme, ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung und Einhaltung wirtschaftlicher Grundsätze und die Funktionsfähigkeit und Wirksamkeit von Regelungen zur Vermeidung von Vermögensverlusten. Die Zusammenarbeit von Compliance und Revision mit anderen Unternehmenseinheiten ist dabei meist unverzichtbar.

Empfohlen wird, die Revision und Compliance unmittelbar an die Vorstands- bzw. Geschäftsführungsebene anzubinden. Dies entspricht auch der nicht delegierbaren Führungsverantwortung dieses Personenkreises für das Unternehmen und dessen Beschäftigte.

3. Sanktionen
Bei Verstößen gegen die im Unternehmen geltenden Verhaltensrichtlinien und gegen gesetzliche Vorschriften sind die erforderlichen organisatorischen, disziplinarischen und rechtlichen Maßnahmen konsequent zu ergreifen, um - ungeachtet strafrechtlicher Verfolgung - angemessen auf die festgestellten Zuwiderhandlungen zu reagieren und künftigen Zuwiderhandlungen entgegenzuwirken. Dies kann - je nach Schwere des Verstoßes - auch den Verlust des Arbeitsplatzes bedeuten.

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