
Hohe Qualität
Die besonderen Merkmale der ICC-Schiedsgerichtsbarkeit - die Rolle des ICC-Schiedsgerichtshofes und seines Sekretariats, die Art und Weise der Schiedsrichternominierung, die Festlegung des Schiedsrichterhonorars und die genaue Prüfung der Schiedssprüche - haben zum allgemein anerkannten Ruf des ICC-Systems beigetragen.
Anders als bei staatlichen Gerichten können die beteiligten Parteien den Richter - so lange dessen Unabhängigkeit gewährleistet ist - mitauswählen. So ist sichergestellt, dass ihr Streitfall von jemanden entschieden wird, der über umfassende Expertise im jeweiligen Bereich oder der Branche verfügt.
Schnelligkeit
Schiedsgerichtsbarkeit kann in der Regel schneller abgewickelt werden als ein Gerichtsverfahren. Bei der ICC-Schiedsgerichtsbarkeit werden die einzelnen Abschnitte des Verfahrens überwacht, um sicherzustellen, dass die Behandlung des Falls voranschreitet. Zudem sind die Entscheidungen des Schiedsgerichts bindend. So entfallen lange Gerichtsverfahren über mehrere Instanzen hinweg.
Flexibilität
Schiedsgerichtsbarkeit kann in jedem Land und in jeder Sprache angewandt werden, mit Schiedsrichtern aller Nationalitäten. Alle Fälle werden vom Sekretariat des Internationalen Schiedsgerichtshofes der ICC in Paris betreut.
Kosteneffizienz
Aufgrund der Schnelligkeit, mit der die Fälle abgewickelt werden, ist die ICC-Schiedsgerichtsbarkeit in aller Regel kostengünstiger als ein Rechtsstreit. Die Kosten sind transparent und vorhersehbar und richten sich nach Höhe des Streitwertes und Anzahl der Schiedsrichter. Die einzige Unbekannte in diesem Verfahren sind die Anwaltskosten, die bei großen Fällen oft ein Vielfaches der Kosten des Schiedsgerichtshofes ausmachen.
Vertraulichkeit
Die ICC-Schiedsgerichtsbarkeit ist nicht öffentlich. Die Gewährleistung der Vertraulichkeit ist oft ein ausschlaggebender Grund für Parteien, die ICC-Schiedsgerichtsbarkeit zu nutzen.
Vollstreckbarkeit
Schiedssprüche erfreuen sich größerer internationaler Anerkennung als Urteile nationaler Gerichte. Mehr als 140 Länder haben das UN-Übereinkommen aus dem Jahr 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche unterzeichnet, das die Vollstreckbarkeit dieser Schiedssprüche ermöglicht.
Zudem bietet die ICC eine Vielzahl von Publikationen zum Thema an >>
Zurück zum Gesamtüberblick Schiedsgerichtsbarkeit >>