
Die Vereinbarung, dass man sich im Falle von Streitigkeiten auf die ICC Schiedsgerichtsordnung einigt, muss bereits bei einem vertraglichen Verhältnis berücksichtigt werden. Hierzu bietet die ICC Musterklauseln in fast 40 Sprachen an.
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Wenn sich beide Parteien allerdings einig sind, kann die Schiedsgerichtsbarkeit auch nach Entstehen eines Streites nachträglich vereinbart werden.
Über die Schiedsklausel hinaus können auch schon im Vertrag Wahl des Schiedsortes und des Verfahrensrechtes, Anzahl und Ernennung der Schiedsrichter sowie die Sprache bestimmt werden. Dazu einige Überlegungen aus der Praxis.
Enthält der Vertrag dazu keine Angaben, werden diese Fragen später auf Basis der Schiedsgerichtsordnung vom Schiedsgericht entschieden, das vom Schiedsgerichtshof ernannt wurde.
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